Stellt der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister bei Erhalt eines Geldtransfers fest, dass die nach Artikel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber
und zum Begünstigen ganz oder teilweise fehlen
oder nicht unter Verwendung der gemäß den Übereinkünften über das Nachrichten-
oder Zahlungs- und Abwicklungssystem zulässigen Buchstaben
oder Eingaben ausgefüllt wurden , weist er den Ge
ldtransfer entweder zurück oder ...[+++] setzt ihn aus und fordert den vollständigen Auftraggeber- und Begünstigtendatensatz an, bevor er die Zahlung ausführt .