Die Kommission weist ferner darauf hin, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen
Union insbesondere verpflichtet sind, in allen Fällen sicherzustellen, dass keine Rückführungen unter Verstoß gegen Artikel 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und gegen Artikel 19 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erfolgen, denen zufolge die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, dafür Sorge z
u tragen, dass eine Person nicht rückgeführt werden sollte,
wenn sie bei ihrer ...[+++]Rückkehr in ihr Herkunftsland oder in das Land ihrer Durchreise vermutlich schwerwiegenden Schäden ausgesetzt wäre.