diese Aktien oder anderen übertragbaren, Aktien gleichzustellenden Wertpapiere werden zu diesem o
der einem künftigen Zeitpunkt vom Emittenten des Wertpapiers, einem Unternehmen derselben Gruppe oder einem Dritten emittiert und werden zum Zeitpunkt der Billigung
des die Wertpapiere betreffenden Prospekts noch nicht an einem geregelten oder einem vergleichbaren Markt außerhalb der Union gehandelt, und die zugrunde liegenden Aktien oder anderen übertragbaren, Aktien gleichzustellenden Wertpapiere können stückemäßig g
...[+++]eliefert werden.“