Die Beachtung dieser Grundsätze bedeutet im allgemeinen, und vorbehaltlich der Dienste, auf welche die Grundsätze und Regeln des Vertrages in den in Ziffer 34 genannten Fällen nicht a
nwendbar sind, dass zugunsten potenzieller Bieter ein angemessener Grad von Öffentlichkeit sichergestellt wird, der den Diens
tleistungsmarkt dem Wettbewerb öffnet und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt wurden
...[+++][32].