(11) Um die Attraktivität der Gemeinschaft Ö Union Õ für Forscher Wissenschaftler, Ö die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates haben Õ , aus Drittst
aaten zu erhöhen, ð sollten die Familienangehörigen der Wissenschaftler gemäß der Definition in der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung[20], ï sollten ihnen während ihres Aufenthalts in einer Reihe von Bereichen die gleichen sozialen und wirtschaftlichen Rechte wie Staatsangehörigen ihres Auf
nahmemitgliedstaats zugestanden werden ...[+++]; außerdem sollten sie die Möglichkeit haben, eine Lehrtätigkeit an Hochschulen auszuüben.ð ebenfalls zugelassen
werden.