gewährleistet
, dass Personen mit Zugang zu Flughafenlieferungen eine allgemeine Schulung des Sicherheitsbewusstseins gemäß Nummer 11.2.7 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 erhalten, bevor sie Zugang zu diesen Lieferungen erhalten; gewährleistet außerdem, dass Personen,
die Kontrollen bei Flughafenlieferungen durchführen, eine Schulung gemäß Nummer 11.2.3.3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 und dass Personen, die andere Sicherheitskontrollen in Bezug auf Flughafenlieferungen durchführen, eine Schulung gemäß Nummer
...[+++] 11.2.3.10 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 erhalten, und“.