Die Formulierung dieser Definition sollt
e genauer sein: Die Zollbehörden sind dafür zuständig, den internationalen Handel zu überwachen, nicht aber ihn zu verwalten, dieser Handel sollte nicht nur an den Außengrenzen der Gemeinschaft überwacht werden, die Liste der von den Zollbehörden übernommenen Aufgaben sollte nicht erschöpfend sein, Buchstaben a
und b überschneiden sich de facto, und die Bestimmungen von Buchstabe d
sind kaum vereinbar mit der Aufgabe der Zollbehörden (die Erleichterung d
...[+++]es internationalen Handels ist keine spezifische den Zollbehörden zugewiesene Aufgabe, weil diese Behörden nur ihre Funktionen wahrnehmen sollten, ohne Handelshemmnisse zu schaffen).