2. In anderen Dokumenten ihrer juristischen Dienststellen betont die Kommission, dass die Gemeinschaft, wenn sie die Zuständigkeit hat, eine „Handlungsweise“ zu regulieren, um ein Ziel zu erreichen, auch befugt sei, zu beschließen, d
ass diese Handlung (oder die Nichtanwendung einer Regelung) auf nationaler Ebene mi
t verwaltungs- oder strafrechtlichen Sanktionen zu ahnden sei, und zwar insbesondere dann, wenn man der Auffassung ist,
nur strafrechtliche Sanktionen ...[+++] könnten die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gewährleisten.