Zu den in Absatz 1 genannten Personen zählen insbesondere Verwertungsgesellschaften, deren einziger Zweck oder Hauptzweck darin besteht, Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahrzunehmen oder zu verwalten, und Gruppierungen, die einen An
trag auf Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografisc
hen Angabe gestellt haben, oder Gruppierungen, die den Schutz und die Förderung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geogr
afischen Angabe zum ...[+++]Ziel haben, sowie Pflanzenzüchter.