20. warnt davor, bei der Sicherung des Grundbesitzes einen einheitlichen Ansatz anzuwenden; betont, dass formale Dienste für die Verwaltung von Grund und Boden am wirksamsten sind, wenn sie auf lokaler Ebene bereitgestellt werden; vertritt die Auffassung, dass die wirksame Gewährleistung sicherer Landrechte deshalb v
on einer Reform der zentralisierten staatlichen Landagenturen abhängen kann, wobei Verantwortlichkeiten auf lokale und gewohnheitsrechtliche Institutionen übertragen werden sollten; ist der Ansicht, dass die Eintragung von Grundbesitz anschließend durch eine Digitalisierung der Grundbucheintragungen und des Katasterwesens
...[+++]verbessert werden kann;