nimmt zur Kenntnis, dass die nationalen Aktionspläne und Berich
tsvorschriften eine wichtige Rolle bei der Überwa
chung der Fortschritte der Mitgliedstaaten spielen, und ist der Ansicht, dass diese Ver
pflichtungen in der Zeit nach 2020 beibehalten werden sollten; weist darauf hin, dass die Festlegung des nationalen Energiemixes eine Entscheidung ist, die im Zusammenhang mit Artikel 194 AEUV auch weiterhin in die Kompetenz der Mitgliedstaaten fällt, und
...[+++]dass jeder Mitgliedstaat die Entwicklung der jeweils eigenen Formen von Energie aus erneuerbaren Quellen fördert, sodass beim Energiemix große Unterschiede bestehen.