Insbesondere muss die Person ihre Tätig
keit bereits einige Zeit vor dem Zeitpunkt, ab dem sie die Bestimmungen des ge
nannten Artikels in Anspruch nehmen will, ausgeübt haben und muss während jeder Zeit ih
rer vorübergehenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat weiterhin in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig ist, den für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Anforderungen weiterhin genügen, um die
...[+++]Tätigkeit bei ihrer Rückkehr fortsetzen zu können.