a) alle Tiere gemäß Artikel 2 der Richtlinie 64/432/EWG, die sich in eine
m Betrieb befinden, durch eine Ohrmarke mit einem alphanumerischen Code vo
n nicht mehr als 14 Zeichen gekennzeichnet werden, aufgrund dessen jedes einzelne Tier sowie der Betrieb, in dem es geboren wurde, identifiziert werden können, und daß Stiere, die an kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen - mit Ausnahme von Messen und Ausstellungen - teilnehmen sollen, nach einem von der Kommission anerkannten System gekennz
eichnet werden, das ...[+++]gleichwertige Garantien bietet.