Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Wahlmöglichkeit für Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in ihrem Hoheitsgebiet
liegt, und stellen sicher, dass die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung, die von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht hat, jedes Mal, wenn einem wirtschaftlicher Eigentümer in Bezug auf ihre Vermögenswerte oder Erträge ein unmittelbarer Anspruch erwächst, bis zum Gesamtbetrag der vereinnahmte
n Zinszahlungen als Zahlstelle gemäß Absatz 1 hand ...[+++]elt”.