Die Kommission bezweifelte, dass sich der Freist
aat Sachsen wie ein marktwirtschaftlich handelnder Investor verhalten hatte, da die Liquidation kost
engünstiger gewesen wäre als der Verkauf mit der gewährten Garantie, und war der Auffassung, dass der Verkauf daher Beihilfeelemente zugunsten der Sachsen LB enthalten haben könnte. Die Kommission hatte jedoch keine Bedenken, dass der Kaufpreis zu niedrig
gewesen wäre und deshalb Beihilfeelemente zugunsten des Käufers (der LBBW
...[+++]) enthalten hätte.