R. in der Erwägung, dass das vorrangige Zi
el des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) laut Artikel 282 AEUV darin besteht, die Preisstabilität zu gewährleisten; in der Erwägung, dass das ESZB gemäß Artikel 127 AEUV die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union unterstützt, soweit dies oh
ne Beeinträchtigung dieses vorrangigen Zieles möglich ist; in der Erwägung, dass es den nationalen Zentralbanken und der EZB laut Artikel 123 AEUV und Artikel 21 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB verboten is
...[+++]t, durch die EU oder einzelstaatliche Gebietskörperschaften oder andere Körperschaften begebene Schuldinstrumente anzukaufen; in der Erwägung, dass dies für einige Mitgliedstaaten in Bezug auf den Beitritt zur Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion eine Conditio sine qua non war; in der Erwägung, dass entsprechende Ankäufe auf den Sekundärmärkten erlaubt sind;