E
ine weitere wichtige Bestimmung betraf die Neudefinition des Begriffs „Interessenk
onflikt“, durch die zahlreiche Personengruppen von einer Haftung im Falle eines Straftatbest
ands ausgeschlossen wurden.[34] Eine andere der vorgeschlagenen Änderungen hätte wahrscheinlich den Effekt, dass sämtliche Konsequenzen eines Korruptionsvergehens für Personen, die bereits verurteilt wurden und gegen die bereits Strafen verhängt wurden, wieder
...[+++] aufgehoben werden.[35]