Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen
ist festzustellen, dass der Kläger nicht rechtlich
hinreichend nachgewiesen hat, dass der Umstand, dass die Bewerber, die
als Letzte geprüft wurden, mehr Zeit hatten, um sich auf die Fallstudie vorzubereiten, und dass manche Bewerber von anderen Bewerbern Informationen zum Inhalt der Variante erhalten konnten, mit der sie geprüft werden würden, geeignet war, den Bewerbern, die die Fallstudie als Letzte bearbeitet haben, einen tatsächli
...[+++]chen Vorteil gegenüber den anderen Bewerbern zu verschaffen.