Ein Gemeinschafts- oder
Regionalgesetzgeber dürfte, ohne gegen die diesbezügliche föderale Zuständigkeit zu verstoßen, nicht den Schutz verringern, der den Bürgern durch die föderalen Rechtsv
orschriften geboten wird, indem er die Behörden, die in den Angelegenheiten, für die er zuständig ist, handeln, von der Anwendung des vorerwähnten Gesetz
es befreien oder es diesen Behörden erlauben würde, davon abzuweichen (siehe u.a. den Entsc
...[+++]heid Nr. 91/2013 vom 13. Juni 2013).