« Verstößt Artikel 851 des Gerichtsgesetzbuches gegen die Verfassungsgrundsätze der Gleichheit und Nichtdiskriminierung, indem er zur Folge hat, dass ein belgischer Beklagter, der einem ausländischen Kläger gegenübersteht, und ein belgischer Beklagter, der einem belgischen Kläger gegenübersteht, welcher im Ausland ansässig ist und in Belgien weder Güter noch Vermögen hat, so dass der belg
ische Beklagte über keine einzige Garantie verfügt, dass dieser Kläger einer gegen ihn ausgesprochenen Verurteilung wird nachkommen können, unters
chiedlich behandelt werden ...[+++]?