Der vorlegende Richter möchte vom Hof erfahren, ob diese Bestimmung gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung verstosse, indem sie vorsehe, dass der Dienst für Unterhaltsforderungen seine Beihilfe der Kategorie von Unterhaltsberechtigten gewähren müsse, deren Unterha
ltspflichtige ihren Wohnsitz in Belgien hätten oder dort Einkünfte bezögen, während diese Beihilfe nicht der Kategorie von Unt
erhaltsberechtigten gewährt werden müsse, deren Unterhaltspflichtige nicht in Belgien wohnten oder dort
...[+++]keine Einkünfte bezögen.