Die angefochtenen Bestimmungen, die die Zahl der PET-Scanner, die man in Krankenhäusern betreiben darf, begrenzen, beeinträchtigen nicht das Recht der Patienten, darauf zurückzugreifen, wenn sie den
Bedarf dazu haben - wobei in diesen Bestimmung
en im Ubrigen eine Verteilung der Krankenhäuser, die diese Geräte betreiben dürfen, auf das gesamte Gebiet des Königreichs vorgesehen ist - und ebenfalls nicht ihr Recht, dass die Kosten und Honorare, die durch die mit
diesen Geräten erbrachten Leistung
...[+++]en entstehen, durch die Kranken- und Invalidenversicherung gedeckt werden.