21. bedauert, dass iranische Ehemänner behaupten können, ihre ehebrecherischen Beziehungen seien in Wirklichkeit ordnungsgemäße zeitweilige Ehen, während verheiratete Frauen, die des Ehebruchs
bezichtigt werden, keine derartigen Gründe geltend machen können; bedauert ferner, dass es Artikel 105 des Strafrechts der Islamischen Republik einem Richter freistellt, eine Person, die des Ehebr
uchs angeklagt ist, einzig und allein aufgrund seines „Wissens“ zum Tod durch Steinigung zu verurteilen; bedauert außerdem die Tatsache, dass der Ira
...[+++]n versucht, Informationen über seine Brutalität auf internationaler Ebene einzuschränken, indem er die Verurteilungen zum Tod durch Steinigung nicht öffentlich bekannt gibt;