Hinsichtlich der Bestimmung des Umfangs eines Auftrags für die Erbringung einer Dienstleist
ung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse mit dem Ziel, eine weitreichende Breitbandinfrastruktur aufzubauen, müssen die Mitgliedstaaten angeben, weshalb sie der Auffassung sind, dass die fraglich
e Dienstleistung es aufgrund ihres besonderen Charakters verdient, als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse eingestuft und von anderen wirtschaftlichen Aktivitäten unterschieden zu werd
...[+++]en .