(17) in der Erwägung, daß es gemeinsa
me Vorschriften für verschiedene Maßnahmen festzulegen sind, die insbesondere hinsichtlich der guten landwirtschaftlichen Praxis im üblichen Sinne für
Maßnahmen, die auf dieses Kriterium Bezug nehmen, ein gemeinsames Richtmaß sicherstellen, und die für langfristige Verpflichtungen die gebotene Flexibilität gewährleisten, so daß Ereignissen Rechnung getragen werden kann, die sich auf diese Verpflichtungen auswirken könnten, ohne daß
dadurch jedoch die Wirksamkeit der Durchführung de ...[+++]r verschiedenen Fördermaßnahmen beeinträchtigt wird,