(75) Damit die vorliegend
e Verordnung an die wissenschaftlichen Entwicklungen des Sektors angepasst werden kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen
werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, um die von der erteilten Marktzu
lassung abweichende Verwendung eines Arzneimittels zu regeln, insbesondere im Hinblick auf die Erstellung einer L
iste antimikrobiell wirksamer ...[+++] Tierarzneimittel, deren Verwendung verboten sein sollte.