Gemäß dem Vorschlag gibt es eine ganze Reihe von Anknüpfungspun
kten: die Scheidung wird geregelt durch das Recht des Staates, in dem die beiden Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder
durch das Recht des Staates, in dem sie ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatten, wenn einer der beiden Ehegatte
n seinen Aufenthalt noch in diesem Staat hat, oder
durch das Recht des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die Ehegatten besitzen, oder
durch ...[+++] das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.