In diesem Zusammenhang ist es gerechtfertigt, dass er in diesem Fall selbst den Namen festlegt,
den das Kind tragen wird, sodass dieser Name ab der Geburt des Kindes bestimmt wird. Wenn dem Richter die Befugnis erteilt würde, nach erfolgter Beurteilung des Interesses des Kindes dessen Namen zuzuerkennen, oder wenn es ihm erlaubt würde, die gesetzliche Zuerkennung de
s Namens des Kindes aufgrund des Interesses dieses Kindes zu ändern, so stünde dies im Widerspruch zu der Zielsetzung, den Namen des Kindes a
b dessen Geburt auf ...[+++]einfache, schnelle und einheitliche Weise festzulegen.