Wenn nämlich jeder andere Richter als derjenige, der durch Artikel
629bis § 1 bestimmt wird, beurteilten könnte, wo das übergeordnete Interesse des Kindes liegt, und beschließen
könnte, die Sache zu behalten in d
er Auffassung, dass dieses Interesse es in jedem Fall erfordert, dass die territoriale Zuständigkeit des Familiengerichts auf dem Kriterium des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Wohnortes des Minderjährigen beruht, hätte dies zur Folge, den durch den Gesetzgeber gewollten Grundsatz der
...[+++]Kontinuität der Zuständigkeit für Fragen bezüglich derselben Familien umzukehren.