In der Begründung zu der angefochtenen Ordonn
anz sind die Gründe angegeben, aus denen der Brüsseler Ordonnanzgeber der Auffassung war, diese Regel ändern zu müssen: « Im v
orliegenden Entwurf wird außerdem weder die Anwesenheit der Person, gegen die die Ergebnisse der Messungen und Analysen geltend gemacht werden können, noch die Anwesenheit eines Zeugen bei der Durchführung der Messungen der Verschmutzung vorgeschrieben, zum einen wegen der materiellen Unmöglichkeit, diese Vorschrift einzuhalten, zum anderen wegen
...[+++] der Ineffizienz der Messungen, wenn diese Bedingung eingehalten würde.