(32) Erleiden die finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch erwiesene betrügerische Praktiken,
schwerwiegende und wiederholte Unregelmäßigkeiten oder einen deutlichen Mangel an
administrativer Zusammenarbeit seitens eines Drittlands Schaden, so muß gegen dieses Drittland rasch vorgegangen werden können. Der Kommission muß daher die Möglichkeit eingeräumt werden, gestützt auf ausreichendes Beweismaterial und nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten und der Beteiligten über in diesem Zusammenhang bestehende begrü
...[+++]ndete Zweifel, bestimmte Präferenzen vorläufig auszusetzen.