(3) Um den Haushaltszwängen der Mit
gliedstaaten in der ersten Phase des Programmplanungszeitraums Rechnung zu tragen, und unter Berücksichtigung der dringenden Notwendigkeit, der Jugendarbeitslosigkeit zu begegnen und auf die besonderen Merkmale der Beschäftigungsi
nitiative für junge Menschen einzugehen, sollten Bestimmungen niedergelegt werden, welche die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ergänzen, damit der erste Vorschussbetrag für durch diese In
itiative geförderte operationelle ...[+++] Programme im Jahr 2015 erhöht wird.