Erster Klagegrund: Die Kommission habe si
ch hinsichtlich des Verhaltens der Klägerin nicht für zuständig erklären können und nicht dargelegt, dass sich die Klägerin an einer Zuwiderhandlung, die nach Art. 101 AEUV von ihr geahndet werden könne, beteiligt habe, da der Gegenstan
d ihres behaupteten wettbewerbswidrigen Verhaltens den EWR-Markt nicht betroffen habe und ihre behauptete Beteiligung an dem wettbewerbswidrigem Verhalten keine Auswirkung auf den Handel auf
dem EWR-Markt habe haben ...[+++] können und gehabt habe.