– die Mitgliedstaaten sic
h verpflichten, die wesentlichen bekannten Engpässe bei jedem Verkehrsträger im europäischen Verkehrsraum bis 2020 zu beseitigen, und dabei, wenn erforderlich, deren Umgehung durch den Aufbau von intermodal
er Infrastruktur am Anfangs- und am Endpunkt einer Strecke fördern, den grenzübersch
reitenden Projekten zwischen allen Mitgliedstaaten Priorität geben, ohne die Anbindung an angrenzende Staaten zu vernach
...[+++]lässigen, und bis 2015 ein genehmigtes Finanzierungskonzept vorlegen;