In der Erwägung, dass ein Zentrum für den Versuch von Munition und Waffen gleiche Belästigun
gen und potentielle Risiken wie ein Schiessstand darstellt; da
ss es sich dabei im Wesentlichen um Sicherheits- und Lärmprobleme handelt; dass, da die Schiessstände in die Klasse 2 (Rubrik 92.61.06) eingestuft werden, die Zentren für den Versuch von Munition und Waffen ebenfalls der Klasse 2 zugehören sollten; dass demzufolge eine n
eue Rubrik 74.30.04 geschaffen werden so ...[+++]llte; dass der Einstufung der Waffen nach dem Gesetz vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition (Artikel 10) Rechnung zu tragen ist;