Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 1998 bemäng
eln ebenfalls, dass diese Bestimmung die in Einrichtungen der Klasse II und der Kla
sse III betriebenen Glücksspiele derselben Einschränkung unterwerfe, obwohl die Situ
ation dieser beiden Arten von Einrichtungen wesentlich unterschiedlich sei, und dass sie dieser Einschränkung nicht die Produkt
...[+++]e der Nationallotterie unterwerfe.