- Für die Regionen in äuße
rster Randlage, die unter das ,Konvergenz"-Ziel fallen, aber im Rahmen der Kohäsionspolitik unter dem ,statistischen Effekt" der Erweiterung leiden oder nach dem neuen ,Konvergenz"-Ziel nic
ht mehr förderfähig wären, wird eine besondere Übergangsregelung für staatliche Beihilfen gelten, in der Beihilfeobergrenzen festgelegt sind, die anfänglich mit denen vergleichbar sind, die für eine Förderung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) gelten, und dann al
lmählich verringert ...[+++]werden.