(2) Das Programm betrifft die nichtassoziierten Länder Mittel- und Osteuropas, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89(5), (PHARE-Programm) oder dem Programm, das an die Stel
le von PHARE treten soll, als förderungsberechtigt in bezug auf wirtschaftliche Hilfsm
aßnahmen eingestuft werden, sowie die Neuen Unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion und die Mongolei, die in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 99/2000 des Rates vom 29. Dezember 1999 über die Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Mittelasien(6) (die an die S
...[+++]telle des ehemaligen Tacis-Programms tritt) erfaßt sind.