Strukturelle Maßnahmen in Form einer Veräußerung von Vermögenswerten allein, i
n deren Rahmen kein rentables und wettbewerbsfähiges Unternehmen geschaffen wird, sind im Hinblick
auf die Wahrung des Wettbewerbs weniger wirksam und werden daher nur in Ausnahmefällen akzeptiert, in denen der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass keine andere Art von strukturellen Maßnahmen durchführbar wäre oder dass andere strukturelle Maßnahmen die Rentabilität des Unternehmen erns
...[+++]thaft beeinträchtigen würden.