« Damit verhindert wird, dass das Vorstehende da
hingehend ausgelegt werden könnte, dass jeder einzelne Verbraucher verlangen
könnte, in einer für ihn verständlichen Sprache informiert zu werden, also beispielsweise einschliesslich eines ausländischen Besuchers, der die Sprache des Gebietes nicht beherrscht, wird spe
zifiziert, dass der dabei zu berücksichtigende Verbraucher der " Durchschnittsverbraucher" (d.h. der angemessen informierte, behutsame und sorgfältige Verbraucher) ist, und wird hi
...[+++]nzugefügt, dass dabei dem Sprachgebiet, in dem die Waren oder Dienstleistungen dem Verbraucher angeboten werden, Rechnung zu tragen ist » (ebenda, S. 44).