Wenn der Gesetzgeber eine Kategorie von Personen schütz
en möchte, um sie « wieder in das Wirtschafts und Sozialsystem [.] [einzugliedern], indem [er] ih
nen die Möglichkeit eines Neubeginns gibt » (Parl. Dok., Kammer, 1996-1997, Nr. 1073/1-1074/1, S. 45) und dabei erlaubt, dass ein gerichtlicher Schuldenregelungsplan einen Schuldenerlass beinhaltet, gehört es zu seiner Ermessensbefugnis, die Kategorien von Gläubigern zu bestimmen, denen dieser Schuldene
...[+++]rlass nicht auferlegt werden kann.