Insbesondere sollten die Abwicklungsinstrument
e angewandt werden, wenn das Institut nicht nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden kann, ohne das Finanzsystem zu destabilisieren, und die Maßnahmen erforderlich sind, um die rasche Übertragung und die For
tführung systemisch wichtiger Aufgaben zu gewährleisten, und nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht auf etwaige alternative Maßnahmen des privaten Sektors besteht, einschließlich einer Kapitalerhöhung seitens der vorhandenen Anteilsinhaber oder ein
...[+++]es Dritten, die ausreichen würde, um die Existenzfähigkeit des Instituts vollumfänglich wiederherzustellen.