(10) Gibt es keinen Ausfuhrpreis oder stellt sich heraus, dass der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsverein
barung zwischen der Werft und dem Käufer oder einem Dritten nicht zuverlässig ist, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem das Schiff erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterv
erkauft wird, oder, wenn das Schiff nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft wird, in dem es erstmals verkauft wurde, auf jeder anderen angem
...[+++]essenen Grundlage.