Wenn Sie beispielsweise unseren Änderungsantrag 29 lesen, werden Si
e feststellen, dass sich die Verordnung nur auf Dokumente bezieht, die von den Institutionen unterhalten werden. Allerdings formuliert sie die Maßgabe, dass Einrichtungen gehalten sind, durch das Aufstellen eigener Regeln über die öffentlichen Zugangsmöglichkeiten zu ihren Dokumenten entsprechend nachzuziehen – in Übereinstimmung, so lassen Sie mich hinzufügen, mit der gemeinsamen Erklärung, die der Rat, die Kommission und das Parlame
nt am 30. Mai 2001 verabschiedet ...[+++] haben.