Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union geht hervor, dass Einschränkungen der durch Artikel 56 des AEUV gewährleisteten Dien
stleistungsfreiheit infolge von Massnahmen, die ohne Unterschied auf eigene Staatsangehörige und Staatsangehörige der Europäischen Union Anwendung finden, ann
ehmbar sein können, wenn sie durch zwingende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind, wenn sie geeignet sind, die Verwirklichung des darin vorgesehenen Ziels zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was notwendig
...[+++]ist, um es zu erreichen.