Es wurde dargelegt, dass die Absicht des Gesetzes « der Sorge, die legitimen ökonomischen und sozialen Interessen des Mittelstands gegen die Unsicherheit und die Missbrauchsquellen abzusichern, die mit dem System der völligen Freiheit der Mietverträge einhergehen », entgegenkommt und dass es « ein dreifaches Ziel [gab]: erstens, dem gewerbetreibenden Mieter Garantien in Bezug auf Dauer und Initiative zu geben; zweitens, ihm die Mietvertragserneuerun
g zu gewährleisten, wenn der Eigentümer keine
triftigen Gründe hat, um anders über die Räumlichkeiten zu verfügen, und bei gleic
...[+++]hem Angebot das Vorzugsrecht jedem Drittmehrbieter gegenüber; drittens, zu seinen Gunsten verschiedene Entschädigungen einzuführen als Garantie sei es gegen Gesetzesumgehung, sei es gegen unlauteren Wettbewerb oder Aneignung von Kundschaft anlässlich der Beendigung eines Mietvertrags, sei es schließlich gegen Bereicherung ohne Grund » (Parl. Dok., Kammer, 1947-1948, Nr. 20, SS. 2, 4 und 5).