14. nimmt die Mitteilung der Kommission vom 19. November 2009 zum Ausbau öffentlich-privater Partnerschaften zur Kenntnis und sieht der entsprechenden Folgeeinschätzung mit großem I
nteresse entgegen; erwartet, dass die Kommission Lehren aus dem Scheitern der öffentlich-privaten Partnerschaften zieht; betont, dass sowohl die Komplexität der Verfahren als auch die großen Unterschiede in Rechtskultur und Rechtspraxis in den Mitgliedstaaten bei Dienstleistungskonzessionen angemessen berücksichtigt werden müssen; ist der Auffassung, dass die Richtlinien über öffentliche Aufträge aus dem Jahr 2004 und die ergänzende Rechtsprechung des EuGH
...[+++] bestimmend für die Definition der Dienstleistungskonzession und deren rechtlichen Rahmen gewesen sind; erklärt mit Nachdruck, dass ein Vorschlag für einen Rechtsakt über Dienstleistungskonzessionen nur dann gerechtfertigt wäre, wenn durch ihn Verzerrungen beim Funktionieren des Binnenmarkts abgestellt werden sollen; weist darauf hin, dass derartige Verzerrungen bisher noch nicht festgestellt worden sind, und dass ein Rechtsakt über Dienstleistungskonzessionen deshalb nicht erforderlich ist, solange er nicht eine merkliche Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts bezweckt;