(8) Die Kommission kann einen Zusammenschluß in der zweiten Verfahrensphase für vereinbar mit dem Gemeinsa
men Markt erklären, wenn die Parteien Verpflichtungen eingehen, die dem Wettbewerbsproblem gerecht werden und dieses völlig aus dem Weg räumen. Es ist ebenso angemessen, entsprechende Verpflichtungen in der ersten Verfahrensphase zu akzeptieren, wenn das
Wettbewerbsproblem klar umrissen ist und leicht gelöst werden kann. Es muß ausdrücklich vorgesehen werden, daß die Kommission in diesen Fällen ihre Entscheidung mit Bedingungen un
...[+++]d Auflagen versehen kann. Transparenz und wirksame Konsultation der Mitgliedstaaten und betroffener Dritter sind in beiden Phasen des Verfahrens sicherzustellen.