(8) Die Kommission kann einen Zusammenschluß in der zweiten Verfahrensphase für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklären, wenn die Parteien Verpflichtungen eingehen, die dem Wettbewerbsproblem gerecht werden und dieses völlig aus dem Weg räumen. Es ist ebenso angemessen, entsprechende Verpflichtungen in der ersten Verfahrensphase zu ak
zeptieren, wenn das Wettbewerbsproblem klar umrissen ist und leicht gelöst werden kann. Es muß ausdrücklich vorgesehen werden, daß die Kommission in diesen Fällen ihre Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen versehen kann. Transparenz und wirksame Konsultation der Mitgliedstaaten und betroffener Dritt
...[+++]er sind in beiden Phasen des Verfahrens sicherzustellen.