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s sind allerdings Fälle möglich (z. B. neue Einfamilienhäuser oder bestimmte umfangreiche Renovierungen in entlegenen Gebieten), in denen eine Hochgeschwindigkeitsanbindung aus objekt
iven Gründen für zu wenig wahrscheinlich gehalten wird, um die Ausstattung eines Gebäudes mit hochgeschwindigkeitsfähiger physischer Infrastruktur oder mit einem Zugangspunkte zu rechtfertigen, oder in denen die Bereitstellung dieser Infrastrukturen aus anderen Gründen in Bezug auf Wirtschaftlichkeit, Erhaltung des städtebaulichen Erbes oder Umwelt unverhältnismäßig wäre, wi
...[+++]e z. B. bei bestimmten Kategorien von Baudenkmälern.